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Zurück zur ÜbersichtSteuerfragen bei Einladungen an Geschäftspartner und eigene Arbeitnehmer in VIP-Logen
Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und eigene Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG pauschal besteuert werden kann. Die korrekte Pauschalierung der Einkommensteuer von Aufwendungen für eine VIP-Loge bereitet in der betrieblichen Praxis oftmals Schwierigkeiten und ist streitanfällig. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die steuerliche Behandlung stellt das ehemals für die Fußball-WM 2006 erstellte BMF-Schreiben vom 22.08.2005 (BStBl I 2005 S. 845) zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten (sog. VIP-Logen-Erlass) dar. Mit dem Besuch einer VIP-Loge werden Maßnahmen für die unterschiedlichen Bereiche Werbung, Bewirtung und Geschenke gewährt, wofür dem Sponsor häufig ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird. Der VIP-Logen-Erlass der Finanzverwaltung (Az. IV B 2 – S 2144 – 41/05) sieht aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen in 40 % Werbung, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenkeanteil vor, wenn diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart wurden.
Der Bundesfinanzhof musste mit Urteil VI R 15/21 vom 23.11.2023 gleich mehrere Streitfragen klären:
- Welcher Maßstab ist für die Aufteilung der Aufwendungen für die Nutzung einer VIP-Loge durch Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde vorzunehmen, wenn im Gesamtbetrag nur Leistungen für Werbung und Eintrittskarten enthalten sind?
- Ist vor der Aufteilung ein Abzug für einen zur Betreuung der Geschäftspartner dienstverpflichteten Arbeitnehmer als Aufwand vorzunehmen?
- Inwieweit dürfen Leerplätze für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG unberücksichtigt bleiben?
Bezüglich der Leerplätze für nicht besuchte Veranstaltungen entschied der Bundesfinanzhof, dass die Aufwendungen nicht in die Versteuerung nach § 37b EStG einzubeziehen sind, da insoweit kein Vorteil zugewendet wird. Auch die Aufwendungen für Tickets für eigene Arbeitnehmer, die bei Veranstaltungen für die Betreuung von Geschäftsfreunden zuständig sind, liegen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und können ebenfalls für die Besteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG unberücksichtigt bleiben. Weiterhin entschied der Bundesfinanzhof, sofern die VIP-Loge keinen Bewirtungsanteil beinhaltet, dass Unternehmen entgegen den allgemeinen Vorgaben im VIP-Logen-Erlass auch eine günstigere Kostenaufteilung im Schätzungswege vornehmen können. Für den Streitfall sah der Bundesfinanzhof für die VIP-Loge, die keine Bewirtungskosten beinhaltete, eine prozentuale Verteilung für Werbung i. H. v. 57 % und für Geschenkaufwendungen i. H. v. 43 % als zulässig an. Diesbezüglich unterliegt der Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG nur der Geschenkkostenanteil, nicht jedoch die Werbekosten.
Für Einladungen in VIP-Logen hat das zuwendende Unternehmen gemäß dem BMF-Schreiben (Az. IV C 6 – S-2297b / 14 / 10001 vom 19.05.2015) weiterhin zu beachten, dass gemäß § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG die Empfänger der Zuwendung (z. B. Geschäftsfreunde) über die Anwendung der Pauschalierung nach § 37b EStG zu unterrichten sind, wobei eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist. Besondere lohnsteuerliche Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung des Geschenkkostenanteils, der nach § 37b EStG pauschal zu besteuern ist, bestehen nicht. Allerdings sind die bestehenden Aufzeichnungspflichten für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten (§ 4 Abs. 7 EStG, R 4.11 EStR).
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