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Zurück zur ÜbersichtDBA Schweiz: Aufteilung der Besteuerungsrechte bei unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers und bestehendem Wettbewerbsverbot
Das Finanzgericht München entschied zum Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz für die Vergütung ab Beginn einer Freistellung und zur Berechnung der für die Grenzgängerregelung nicht schädlichen Tage bei unterjähriger Beschäftigung (Az. 8 K 883/23).
Streitig war hier die Erstattung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer für das Jahr 2018. Der Kläger wurde seit 2012 als beschränkt steuerpflichtig veranlagt. Er hatte seit dem Jahr 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz und erzielte neben Einkünften aus der Vermietung einer Immobilie noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beim inländischen Arbeitgeber (GmbH). Er war dort als Leitender Angestellter beschäftigt und unterlag keiner Arbeitszeitregelung. Es erfolgte auch keine Festlegung von Arbeitstagen. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH wurde durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2018 aus betrieblichen Gründen beendet. Ab dem 01.05.2018 war der Kläger unter Fortzahlung des monatlichen Fixeinkommens von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt worden.
Der Kläger ist hier mit diesen Zahlungen im Jahr 2018 beschränkt steuerpflichtig. Die Zahlungen an eine beschränkt steuerpflichtige Person unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Ein Lohnsteuerabzug war im Streitfall auch nicht nach Art. 15, 15a DBA Schweiz ausgeschlossen.
Bei einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten Kalenderjahrs in dem anderen Staat beschäftigt ist, seien die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen ist.
Die für Abfindungen geltenden Grundsätze – Maßgeblichkeit der jeweiligen Vereinbarung und nicht notwendigerweise unmittelbarer Zusammenhang mit einer aktiven Tätigkeit – können mangels wesentlicher Unterschiede gleichermaßen für Vergütungen für ein Wettbewerbsverbot bzw. für eine Karenzentschädigung zu einer Zuweisung des Besteuerungsrechts zum (bisherigen) Tätigkeitsstaat führen.
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