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Steuern / Einkommensteuer 
Montag, 01.07.2024

Vermögensübergabe- und Versorgungsverträge: Keine Berücksichtigung der Barleistungen als Sonderausgaben bei fehlendem Rechtsbindungswillen

Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob die Vermögensübergabe- und Versorgungsverträge bei Zweifeln am Rechtsbindungswillen aufgrund jahrelang nicht erbrachter Altenteilsleistungen und Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten erst nach Verurteilung zur Zahlung von Barleistungen steuerlich anzuerkennen sind (Az. 6 K 2026/20).

Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag könne der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart seien und tatsächlich wie vereinbart erbracht würden. Hinsichtlich aller geschuldeten, zum Mindestbestand von Versorgungsverträgen gehörenden, als typusprägend und jeweils gleichgewichtig anzusehenden Versorgungsleistungen (hier: Altenteilsrecht auf Lebenszeit einschließlich Wohnrecht; Betreuungs- und Unterhaltsanspruch; Barleistungen) müsse ein Rechtsbindungswille gegeben sein.

Bei Abweichungen des Vollzugs eines Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrags von den vertraglichen Vereinbarungen sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehle (hier: über mehrere Jahre ausbleibende bzw. verweigerte Zahlung des Baraltenteils ohne Änderungen der Verhältnisse; keine vertragliche Koppelung der Bemessung oder Zahlung des Baraltenteils an geplante Verpachtung von Wirtschaftsflächen). Die Weigerung der Zahlung des vertraglich vereinbarten Baraltenteils bis zum Erlass eines zur Zahlung verpflichtenden Urteils sei ein sehr starkes Indiz für das Fehlen eines Rechtsbindungswillens. Auch nach Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten aufgrund der Verurteilung zur Zahlung des Baraltenteils scheide eine Berücksichtigung der Barleistungen als Sonderausgaben aus, da die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen vom Vorliegen eines Rechtsbindungswillens im steuerrechtlichen Sinne bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhänge.

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