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Zurück zur ÜbersichtRegelung zur Zuständigkeit des Zentralen Kindergeldservice unwirksam - Einspruchsentscheidung rechtswidrig
Die Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice Magdeburg durch Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit ist nicht wirksam begründet worden. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und hob die Einspruchsentscheidung auf, da die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für deren Erlass nicht zuständig war (Az. 16 K 16111/23).
Für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Im Jahr 2013 wurden durch Verbundbildung die bis dato 102 örtlichen Familienkassen zu 14 regionalen Familienkassen zusammengefasst. In der Folgezeit wurden grenzüberschreitende Fälle mit Bezug zu bestimmten Staaten einzelnen Familienkassen zentral zugewiesen. Mit Vorstandsbeschluss der Bundesagentur für Arbeit vom 27.01.2022 wurde die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice gegründet. Deren Zuständigkeit umfasst nach dem Vorstandsbeschluss Personen besonderer Personengruppen, „deren Daten – und damit der gesamte Fall – besonders schützenswert sind. Dies ist z. B. gegeben, wenn eine Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht; die Daten einer Person mit einem Schutzkennzeichen zu schützen sind. Dies sind aktuell: Mitarbeiter-Sperre, Auskunftssperre, Adoptionspflege-Sperre, Melderecht-Sperre, Kind mit Behinderung.“ Eine Regelung zum Inkrafttreten der Zuständigkeitszuweisung enthält der Vorstandsbeschluss nicht. Vielmehr soll nach einer Anlage zum Beschluss der tatsächliche Vollzug in mehreren Stufen erfolgen und Einzelheiten zu den verschiedenen Stufen sollen durch gesonderte Weisungen geregelt werden. Im Streitfall wendete sich die Klägerin gegen die Abzweigung von Kindergeld für ihren volljährigen, in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe wohnenden Sohn an den Sozialhilfeträger. Den Abzweigungsbescheid hatte die regional zuständige Familienkasse erlassen. Während des Einspruchsverfahrens meldete sich die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice bei der Klägerin und teilte mit, aus organisatorischen Gründen habe es einen Wechsel der Zuständigkeit gegeben und sie sei fortan zuständig. Sie hat auch die Einspruchsentscheidung erlassen und war in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren die beklagte Behörde.
Das Finanzgericht hat die Einspruchsentscheidung aufgehoben, da die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für deren Erlass nicht zuständig sei. Richtiger Beklagter in der Sache selbst sei die regional zuständige Familienkasse, sodass die gegen die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice gerichtete Klage insoweit erfolglos geblieben ist. Die Regelung zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice sei unbestimmt und daher nichtig und unwirksam. Der Vorstandsbeschluss regle schon nicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zuständigkeitsregelung, sondern überlasse dies internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ohne dass es eine Delegationsbefugnis gebe. Ferner werde nicht klar, ob mit den „Personen“, deren Daten besonders schützenswert sind, die Kindergeldberechtigten oder die Kinder oder beide gemeint sein sollen. Vor allem bleibe jedoch unklar, was mit „besonders schützenswerten Daten“ gemeint sei.
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