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Zurück zur ÜbersichtHauptwohnung von Arbeitsstätte nur 30 km entfernt - Keine Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Fahrzeit unter einer Stunde
Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG liegen nicht vor, wenn Haupt- und Zweitwohnung lediglich 30 km auseinanderliegen und die Entfernung von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte innerhalb eines Zeitmaßes von unter einer Stunde bewältigt werden kann. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 1448/22). Der Kläger war im Streitjahr als Geschäftsführer bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner Arbeitsstätte.
Die Finanzbehörde habe hier zu Recht abgelehnt, bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zusätzliche Werbungskosten für die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers fallen im Streitfall nicht auseinander, denn der Kläger könne seine Arbeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw ausweislich des Google Maps-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, sei nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. Außerhalb des Berufsverkehrs betrage die Fahrzeit ausweislich Google Maps lediglich ca. 30 Minuten.
Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausweislich Google Maps durchschnittlich eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden (einschließlich Fußwege zur Bushaltestelle sowie Umstiegs- und Wartezeiten) aufweise (nach Angaben des Klägers zwei Stunden), komme es schon deshalb nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte. So hat der Kläger im Streitjahr sowohl sämtliche durchgeführten Fahrten zwischen seinen Wohnungen als auch alle Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte tatsächlich mit dem Pkw zurückgelegt. Soweit der Kläger anführt, dass gestiegene Fahrzeugkosten gegen die arbeitstägliche Nutzung des Pkw sprächen, führe dies nicht zu der Annahme, dass der Kläger die Strecke arbeitstäglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hätte. Zum einen hatte der Kläger bei einer höheren Fahrleistung keine höheren Benzin- und Verschleißkosten zu tragen, da es sich um einen Dienstwagen seiner Arbeitgeberin gehandelt hat. Parkgebühren seien im Übrigen ohnehin arbeitstäglich angefallen, da der Kläger seine erste Tätigkeitsstätte tatsächlich mit dem Pkw aufgesucht hat. Zum anderen habe der Kläger selbst vorgetragen, dass er im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit vor Ort auf seinen Pkw angewiesen sei.
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