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Zurück zur ÜbersichtGewerbesteuerrechtliche Kürzung bei eingecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr nur bei Verfügungsmacht über das jeweilige Schiff
Das Betreiben von Handelsschiffen im internationalen Verkehr im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung setzt bei eingecharterten Schiffen Verfügungsmacht über das jeweilige Schiff voraus. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 311/21).
Trotz des weitgehend identischen Wortlauts sei der Vorschrift des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG eine eigenständige, d. h. normspezifische Definition des Betreibens von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zu entnehmen. Mit der § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG zugrunde liegenden Betriebsstättenfiktion werde nicht nur eine Zuordnung, sondern auch die Betriebsstätte selbst als Zuordnungspol fingiert. Die Vorschrift beinhalte dabei keinen vollumfänglichen Verzicht auf die (übrigen) betriebsstättenbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 12 AO, sondern gestatte lediglich, auf die von § 12 AO ansonsten vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten. Eine derartige betriebsstättenbasierte (enge) Auslegung der Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG erscheine auch vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Beihilfeverbots des Art. 107 Abs. 1 AEUV geboten.
Wenn der Charterer über ein eingechartertes Schiff keine Verfügungsmacht habe, betreibe er mangels eigenen Einsatzes dieses Schiffes auch kein Handelsschiff im internationalen Verkehr im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG. Der örtliche Bezugspunkt für die sich in der Verfügungsmacht niederschlagenden Verwurzelung der konkreten unternehmerischen Tätigkeit sei in diesen Fällen das Handelsschiff selbst.
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