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Zurück zur ÜbersichtKeine Umsatzsteuerpflicht bei sitzungsabhängigen Aufsichtsratsvergütungen
Das Finanzgericht Köln hat die Umsatzsteuerpflicht eines Aufsichtsratsmitglieds trotz teilweiser sitzungsabhängiger Vergütung verneint. Zudem bestehe keine Berichtigungspflicht im Rahmen des § 14c UStG bei fehlender Gefährdung des Steueraufkommens (Az. 9 K 1068/22).
Die Aufsichtsratsvergütungen des Klägers unterliegen hier nicht der Umsatzsteuer, da die Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender keine Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG begründet. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
In Anwendung dieser Vorschrift wurden Aufsichtsratsmitglieder in Deutschland von Rechtsprechung und Finanzverwaltung in der Vergangenheit regelmäßig als Unternehmer behandelt, da sie aufgrund ihrer Weisungsunabhängigkeit eine selbstständige berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben sollen. Der im deutschen Umsatzsteuerrecht gebräuchliche Begriff des Unternehmers finde seine europarechtliche Grundlage im Begriff des Steuerpflichtigen nach Artikel 9 MwStSystRL. Danach gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Nach Artikel 10 der Richtlinie schließt die selbstständige Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der MwStSystRL Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft. In Anwendung dieser Grundsätze begründe die Tätigkeit des Klägers nach Überzeugung des Gerichts nicht dessen Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG. Weder erfülle die Stellung des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender und damit als Mitglied eines gesetzlichen Organs einer Aktiengesellschaft die Voraussetzung eines Tätigwerdens im eigenen Namen und eigener Verantwortung noch trage er aufgrund der einschlägigen Vergütungsbestimmungen in Gesetz, Satzungen und Geschäftsordnung ein wirtschaftliches Risiko aus dieser Tätigkeit.
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