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Zurück zur ÜbersichtUmsatzsteuersatz auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zucht von Pferden für Reitzwecke
Das Finanzgericht Münster hatte zu entscheiden, ob auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zucht von Pferden für Reitzwecke der Durchschnittssteuersatz für Land- und Forstwirtschaft anwendbar ist (Az. 15 K 1787/20).
Der Kläger unterhielt im Besteuerungszeitraum 2018 eine „Pferdepension zu Zuchtzwecken“. In seinem Betrieb wurden im Streitjahr sieben eigene und 73 fremde Pferde von rund 40 Einstallern gehalten. Unter den 73 fremden Pferden befanden sich 30 Zuchtstuten. Im Streitjahr standen dem Kläger 19,68 ha Grünland und 7,77 ha Feldgras für die Grundfutterversorgung zur Verfügung. Auf 5,29 ha baute der Kläger Hafer an. Stroh für die Boxen und Laufställe wurden vom Kläger in der Nachbarschaft zugekauft. Der Betrieb wurde zu Beginn des Jahres 2010 von einer herkömmlichen Pferdepension nach und nach in einen spezialisierten Zucht- und Aufzuchtbetrieb umgestellt. Der Kläger errichtete Laufställe, in denen die Aufzuchtpferde und Zuchtstuten in Gruppen gehalten werden konnten. Mit der vollzogenen Umstellung auf die Zucht und Aufzucht von Pferden ist der Reitbetrieb vollständig eingestellt worden. Der Kläger erteilte im Streitjahr weder Reitunterricht noch erbrachte er andere Dienstleistungen für Hobby-Pferdehalter, mit Ausnahme der in Bezug zur Pferdezucht stehenden Leistungen. Die Reithalle nutzte der Kläger zu 2/3 als Strohlager und zu 1/3 als Bewegungsfläche für die Zuchtpferde.
Die Umsätze im Rahmen der Pferdepension zu Zuchtzwecken fielen hier weder unter die Durchschnittssatzbesteuerung i. S. des § 24 UStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung noch seien sie steuerfrei im Sinne des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Auch lägen die Voraussetzungen der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 UStG nicht vor. Denn unter den Begriff der “Viehzucht und -haltung” falle nur dann eine landwirtschaftliche Dienstleistung, wenn diese “normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion” beitrage. Hieran fehle es im Streitfall. Auch die Einnahmen aus der Bereitstellung der Futtermittel seien nicht mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern. Aufgrund der Einheitlichkeit der Leistung der gesamten „Pensionspferdehaltungsleistung zu Zuchtwecken“, für die ein einheitlicher Steuersatz von 19 % gelte, sei auch für alle darin aufgehenden einzelnen Leistungsaspekte dieser einheitlichen Leistung und damit auch für die Futtermittelgestellung der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Für die Futtermittelgestellung könne daher nicht der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Anspruch genommen werden.
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