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Zurück zur ÜbersichtSpenden steuerlich absetzen
Eine Spende hilft nicht nur dem Empfänger der Spende, sondern kann auch dem Spender helfen, Steuern zu sparen. Das Einkommensteuergesetz sowie die Abgabenordnung legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Spende steuerlich anerkannt wird.
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit gilt,
- dass die Spende für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 52 bis 54 AO: gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) an steuerbegünstigte Organisationen (z. B. gemeinnützige Vereine, Kirchen, Stiftungen oder auch politische Parteien) geleistet wird und
- dass die Spende mit einer Bescheinigung nachgewiesen wird. Bei einer Spende bis 300 Euro reicht ein vereinfachter Nachweis (z. B. Bankbeleg). Bei höheren Spenden muss der Spendenempfänger eine amtliche Zuwendungsbescheinigung ausstellen, die bei Aufforderung dem Finanzamt vorgelegt werden muss.
Auch Sachspenden (z. B. Lebensmittel, Spielsachen oder Kleidung) können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die Höhe der Zuwendung muss der Steuerpflichtige anhand von Einkaufsbelegen und geschätzten Beträgen (z. B. bei gebrauchter Kleidung) ermittelt werden und die gemeinnützige Organisation muss eine entsprechende Spendenbescheinigung erstellen.
Der steuerliche Vorteil der Spende ergibt sich aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG. Demnach können die Spenden jährlich in Höhe von maximal 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei höheren Spenden kann der Mehrbetrag im folgenden Jahr geltend gemacht werden. Das Finanzamt stellt diesen sog. Spendenvortrag zum Jahresende gesondert fest.
Sonderregelungen gelten nach § 34g EStG für Parteispenden, die mit 1.650 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung mit einem Anteil von 50 Prozent direkt von der zu zahlenden Steuer abgezogen werden.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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