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Steuern / Lohnsteuer 
Freitag, 29.12.2023

Sachbezugswerte 2024

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.

Dies gilt ab 01.01.2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Mit der „Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ stehen die Sachbezugswerte für das Jahr 2024 fest.

Überblick

Sachbezug Verpflegung

Der monatliche Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten steigt ab 01.01.2024 von 288 Euro auf 313 Euro. Damit sind für ein Frühstück kalendertäglich 2,17 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen kalendertäglich 4,13 Euro anzusetzen. Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten kalendertäglich mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.

Sachbezug Unterkunft

Ab dem 01.01.2024 steigt der Sachbezugswert für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer von 265 Euro auf 278 Euro pro Monat. Daraus ergibt sich ein kalendertäglicher Wert ab dem 01.01.2024 in Höhe von 9,27 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall unbillig wäre. Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Die Sachbezugswerte 2024 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2024 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2024 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuer- als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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