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Zurück zur ÜbersichtKeine abweichende Steuerfestsetzung wegen eines krankheitsbedingten Umbaus des Wohnhauses - Keine Zwangsläufigkeit
Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass die Ablehnung des Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen rechtmäßig ist. Ziel des § 33 EStG (Abzug von Sonderausgaben) ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen. Das sei hier nicht der Fall gewesen (Az. 3 K 988/21).
Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung machten die Kläger für das Jahr 2018 außergewöhnlichen Belastungen i. H. v. 47.404 Euro geltend. Zur Erläuterung führten sie aus, dass insgesamt Aufwendungen für den altersbedingten Hausumbau in Höhe von 142.097 Euro entstanden seien. Nach Abzug von 30 % für “gehobenen Standard” sowie eines KfW-Zuschusses werde ein Betrag von 94.807,79 Euro, der auf zwei Jahre zu verteilen sei, geltend gemacht. Die Kläger legten den Bescheid des Zentrums Familie und Soziales Unterfranken Versorgungsamt vor, in dem beim Kläger ab dem 23.09.2019 ein Grad der Behinderung von 60 und das Merkzeichen G festgestellt wird. Weiter legten sie eine ärztliche Bescheinigung vom 25.06.2019 vor, in der ärztlicherseits bestätigt wird, dass bei der Klägerin und dem Kläger “aus multiplen internistischen und orthopädischen Gründen ein altersgerechter bzw. behindertengerechter Umbau der Wohnung aus medizinischer Sicht dringend anzuraten ist.”
Die Voraussetzung für den Abzug von Sonderausgaben sei nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen könne, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit habe, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine Vornahme der Maßnahmen im Hinblick auf eine erwartbare gesundheitliche Entwicklung widerspreche der vom Gesetz geforderten Zwangsläufigkeit.
Die Umbaumaßnahmen waren im Streitjahr zwar sinnvoll, aber noch nicht erforderlich, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen. Die Steuerpflichtigen waren frei in ihrer Entscheidung, einen altersgerechten bzw. behindertengerechten Umbau des Wohnhauses im Streitjahr oder erst später vorzunehmen. Ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art und eine damit ausgelöste Zwangslage hierzu bestand im Streitjahr nicht. Das von der Klägerseite angeführte Argument des “vorausschauenden Handelns” im Hinblick auf eine erwartbare gesundheitliche Entwicklung widerspreche der vom Gesetz geforderten Zwangsläufigkeit. Solange § 33 EStG hinsichtlich des Merkmals der Zwangsläufigkeit nicht zwischen behinderten und nicht behinderten Steuerpflichtigen differenziere, bestehe auch kein Anlass zu einer unterschiedlichen Auslegung des Begriffs der Zwangsläufigkeit betreffend diese beiden Gruppen von Steuerpflichtigen.
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