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Zurück zur ÜbersichtDer Bundesfinanzhof als höchste Instanz bei Einwendungen gegen Steuerbescheide
Bei gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten zwischen Unternehmen/Privatpersonen gegen Finanzämter oder Zolldienststellen in Steuer- oder Zollangelegenheiten ist der in München ansässige Bundesfinanzhof (BFH) die höchste gerichtliche Instanz. Der BFH kann angerufen werden, wenn entweder ein Unternehmen oder eine Privatperson, aber auch die beklagte Behörde mit einem Urteil eines Finanzgerichts nicht einverstanden sind. Beim BFH kann dann die unterlegene Partei des Finanzgerichtsverfahrens Revision einlegen. Dies setzt aber voraus, dass das Finanzgericht in seinem Urteil diese für zulässig erklärt hat oder der BFH sie nach dem Eingang für zulässig erklärt. Diese Zulässigkeitsstreitfälle nehmen beim BFH einen großen Teil der Fälle ein. Das hängt auch damit zusammen, dass der BFH nur über Grundsätze zur Auslegung von Steuer- oder Zollgesetzen entscheidet. Ob ein steuerlich relevanter Sachverhalt gegeben ist oder nicht – sog. Tatsachen – muss spätestens von dem Finanzgericht geklärt werden.
Das Oberste Bundesgericht ist aufgeteilt in z. Zt. 11 verschiedene Senate, die über bestimmte Sachgebiete bzw. Steuerarten entscheiden. Jeder Senat hat neben dem Vorsitzenden weitere vier RichterInnen. Beim BFH gibt es keine LaienrichterInnen (= Schöffen). Für das Verfahren vor dem BFH besteht für Steuerpflichtige ein Vertretungszwang durch Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere besonders zugelassene Bevollmächtigte im Steuerrecht. Die Behörden müssen sich durch Personen vertreten lassen, die die Befähigung zum Richteramt haben. Neben den einzelnen Senaten gibt es noch den Großen Senat, der dann einberufen wird, wenn sich zwei Senate über eine Rechtsfrage nicht einigen können.
Den im Jahr 2022 beim BFH eingegangenen ca. 1.950 Verfahren stehen rd. 1.850 Erledigungen in diesem Jahr gegenüber. Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts werden unterteilt in zwei Gruppen („V-Entscheidungen“: werden amtlich veröffentlicht und „NV-Entscheidungen“: keine amtliche Veröffentlichung). Veröffentlicht das Finanzministerium die Urteile im Bundessteuerblatt II, sind die Urteile für die Verwaltung bindend, andere Urteile werden auch von BFH-RichterInnen veröffentlicht, müssen von der Finanzverwaltung aber nicht angewandt werden. Neben dem BFH können aber auch der Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht Urteile zu Steuerfragen fällen, die dann von allen Gerichten berücksichtigt werden müssen.
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