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Zurück zur ÜbersichtZeitpunkt der Vereinnahmung bei Überweisungen
Bei Überweisungen liegt eine Vereinnahmung des Entgelts i. S. v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG auch dann erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers vor, wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 12/22).
Die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen entstehe bei der im Streitfall vorliegenden Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Vereinnahmung erfordere, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen könne. Bei Überweisungen komme es daher zur Vereinnahmung im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers. Für das Vorliegen der Gutschrift sei es unerheblich, ob die Wertstellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam werde.
Bei Überweisungen auf ein Girokonto wie im Streitfall sei zwischen dem Anspruch auf Gutschrift, dem Anspruch auf Wertstellung und dem Anspruch aus der Gutschrift zu unterscheiden. Die Wertstellung gebe dabei den Zeitpunkt an, zu dem der gebuchte Betrag zinswirksam werde. Sie sei eine von der Gutschrift unabhängige Buchung. Erfolge ‑ wie im Streitfall ‑ die Wertstellung vor dem Tag der Buchung der Gutschrift, stehe der Betrag dem Kontoinhaber gleichwohl erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfügung, da er erst ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen könne. Die zeitlich mit Rückwirkung vorgenommene Valutierung sei für die Vereinnahmung unbeachtlich. Denn maßgeblich sei, dass über die Gegenleistung (als den zu vereinnahmenden Betrag) wirtschaftlich verfügt werden könne. Dies erfordere die Verfügungsmöglichkeit über den gutgeschriebenen Betrag und nicht nur eine auf die Zinswirksamkeit bezogene Wertstellung.
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