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Zurück zur ÜbersichtEinmalzahlung einer Pensionskasse nach Renteneintritt - Kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung
Die Einmalzahlung einer Pensionskasse nach Renteneintritt aufgrund eines Altersvorsorgevertrags stellt kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG dar. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K 2452/22).
Gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Der im Streitjahr an die Klägerin ausgezahlte und ihr damit zugeflossene Betrag beruht auf einer Pensionskasse. Die Leistungen sind der Klägerin im Streitjahr vollumfänglich zugeflossen. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG seien vorliegend nicht erfüllt, sodass eine Verteilung der Einnahmen auf einen Zeitraum von 21,12 Jahren nicht möglich sei. Die Klägerin habe im Streitjahr keine Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG beruhen, bezogen. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Pensionskasse keine Vorauszahlung für eine Nutzungsüberlassung eines Rechts an sie geleistet. Die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 EStG scheitere bereits daran, dass die Pensionskasse im Streitjahr an die Klägerin keine Vorauszahlung geleistet habe. Denn sie habe die Zahlung nicht bei Abschluss des Altersvorsorgevertrags, sondern erst nach dem Renteneintritt der Klägerin getätigt.
Zudem beruhten die Einnahmen der Klägerin nicht auf einer Nutzungsüberlassung. Zwar stelle auch die Zurverfügungstellung von Kapital eine Nutzung dar, sodass grundsätzlich auch Zinsen von § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG erfasst werden. Im Streitfall habe die Pensionskasse der Klägerin den Betrag aber nicht als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des von ihrem Arbeitgeber in den Altersvorsorgevertrag eingezahlten Kapitals geleistet, sondern es handele es sich um die Rückzahlung der angesparten Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zinsen. Die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus der Pensionskasse sei auch verfassungsgemäß. Insbesondere liege keine Übermaßbesteuerung vor.
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