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Zurück zur ÜbersichtKeine Verpflegungsmehraufwendungen - Hafengebiet als erste Tätigkeitsstätte muss nachgewiesen werden
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zur Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen zu entscheiden. Dabei nahm es Stellung zur Frage, ob das Hafengebiet als erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte obliege dem Steuerpflichtigen (Az. 4 K 209/21).
Nach § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG ist zur Abgeltung der dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Diese beträgt nach § 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG 12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat.
Im Streitfall könne jedoch aufgrund des spärlichen Vortrags des Prozessbevollmächtigten das Fehlen einer ersten Tätigkeitsstätte nicht festgestellt werden. Von einer dauerhaften Zuordnung sei insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehle eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder sei sie nicht eindeutig, sei erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
Im Streitfall sei unklar, welche dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber des Klägers getroffen wurden. Es fehlten insbesondere Informationen darüber, was der Kläger im Einzelnen macht und in welchem Umfang er wo im Hafenbereich tätig wird. Zwar wurde vorgetragen, der Kläger sei im Überseehafengebiet im Autoumschlag tätig und bewege dabei Kraftfahrzeuge “zu einem vorbestimmten Punkt, z. B. auf einem Schiff oder auf den Stellflächen der Arbeitgeberin”; außerdem werde er in der Werkstatt eingesetzt. Daraus ergebe sich aber nicht, ob der Kläger ausschließlich oder wenigstens in dem im Gesetz genannten zeitlichen Umfang auf dem Gelände seines Arbeitgebers tätig werden sollte. Daran ändere auch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten nichts, wonach der Kläger den Ablauf des einzelnen Tages nur begrenzt vorhersehen kann. Es sei nicht auszuschließen, dass er jedenfalls in dem gesetzlich beschriebenen Mindestumfang dort beschäftigt werden sollte und beschäftigt wurde. Die Unaufklärbarkeit dieses Umstandes gehe zu Lasten des Klägers.
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