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Zurück zur ÜbersichtZum Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Fahrers von Linienbussen
Streitig ist, mit welchem Anteil das Gehalt des Klägers in Deutschland zu versteuern ist. Der in Deutschland wohnhafte Kläger war in den Streitjahren 2015 und 2016 als Linienbusfahrer bei der Firma X mit Sitz in Luxemburg beschäftigt. Hieraus erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Der Bundesfinanzhof (Az. I R 43/20) hob das Urteil des Finanzgerichts (Az. 1 K 1272/18) auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Dieses sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Arbeitslohn, den der Kläger in den Streitjahren für Tage bezogen hat, an denen er teilweise in Deutschland und teilweise in Luxemburg gearbeitet hat, im Wege einer Schätzung jeweils hälftig auf Deutschland und Luxemburg aufzuteilen sei.
Die Konsultationsvereinbarung (KonsVerLUXV) gelte nur für das DBA-Luxemburg 1958/2009, nicht aber auch für das DBA-Luxemburg 2012. Die Regelung in Nr. 4 Buchst. a der Konsultationsvereinbarung zwischen den Finanzbehörden Deutschlands und Luxemburgs vom 07.09.2011, nach der Arbeitslohn, der auf Arbeitstage entfällt, an denen der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit teilweise in dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber des Berufskraftfahrers seinen Wohnsitz hat, und teilweise in dem Vertragsstaat, in dem der Berufskraftfahrer seinen Wohnsitz hat, “unabhängig von der jeweiligen Verweildauer” zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers und auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers aufgeteilt wird, verstoße gegen den Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Luxemburg 2012 und sei daher für dessen Auslegung nicht maßgeblich.
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