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Zurück zur ÜbersichtOrdnungsgemäße Anzeige einer die Grunderwerbsteuer auslösenden Anteilsübertragung - Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
Der Bundesfinanzhof hatte bzgl. der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs zu entscheiden, ob eine die Grunderwerbsteuer auslösende Anteilsübertragung ordnungsgemäß i. S. d. § 16 Abs. 5 GrEStG angezeigt wurde. Fraglich war, ob davon auszugehen ist, dass die auch für den Steuerschuldner wirkende Anzeige des Notars dann nicht für diesen gilt, wenn die Anzeige des Notars innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 Abs. 3 GrEStG beim zuständigen Finanzamt eingeht, auch wenn die Anzeige ansonsten ordnungsgemäß ist (Az. II R 2/21).
Wenn der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwerbe, werde nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfinde.
§ 16 Abs. 5 GrEStG stehe einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 2 GrEStG nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeige, seine Anzeige bei dem zuständigen Finanzamt aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG eingehe. Die Klägerin habe im Streitfall einen Anspruch auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerbescheide.
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