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Zurück zur ÜbersichtKeine Abzugsfähigkeit der Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe
Das Niedersächsische Finanzgericht nahm Stellung zur Frage, ob die Vergütung des Insolvenzverwalters beim Betrieb des Insolvenzschuldners als Betriebsausgabe abgezogen werden kann (Az. 3 K 105/22). Geklagt hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Zahnarztes, der den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters stelle jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b InsVV nicht vorliegen, keine Betriebsausgabe dar. Dass der Insolvenzverwalter nicht vorrangig die Aufgabe des Unternehmensretters bzw. Unternehmenssanierers habe, zeige sich letztlich auch an den Kriterien für die Bemessung der Insolvenzverwaltervergütung. Denn die Vergütung des Insolvenzverwalters werde gem. § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung beziehe. Insofern sei die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung grundsätzlich an der Zwecksetzung des Insolvenzverfahrens, der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung, orientiert. Die Insolvenzverwaltergebühren seien mangels Außergewöhnlichkeit auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Das Gericht sehe keine Veranlassung, die Insolvenzverwaltervergütung allein schon deshalb zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil ein Regel- und kein Verbraucherinsolvenzverfahren vorliege, selbst wenn es – anders als im hier zu beurteilenden Sachverhalt – zu keinem Erhalt, sondern zu einer Zerschlagung des Unternehmens kam.
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VIII R 15/23).
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