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Zurück zur ÜbersichtBundesfinanzhof kippt Beschränkung der Zurechnungsbesteuerung für Auslandsstiftungen
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Auslandsstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Az. IX R 32/22).
Im Streitfall hatten die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung geklagt. Das beklagte Finanzamt hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz das Einkommen (2012) bzw. die Einkünfte (ab 2013) der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Daher hatten die Kläger das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Finanzamt, da diese nach dem Außensteuergesetz nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt.
Die Richter des Bundesfinanzhofs haben den Klägern Recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gelte auch für Drittstaatensachverhalte und gebiete eine Anwendung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat.
Hinweis
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung insbesondere, dass sich die Begünstigten der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auch auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz auswirken wird.
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