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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 10.10.2025

Verfassungsrechtliche Konsequenzen aus der Herabsenkung der Wesentlichkeitsgrenze

Der 12. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat nun auch nach dem 13. Senat (Urteil vom 12.11.2024, Az. 13 K 196/12) Stellung zu den Fragen genommen, bis zu welchem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben und ob Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsbehelfsverfahrens zur Frage der Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns anfallen, Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen (Az. 12 K 250/11).

Der Rechtsvorgänger der Kläger hat Anteile in Höhe von über 1 % an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2002 gewinnbringend veräußert, nachdem die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG mit am 26.10.2000 verkündetem Gesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 von 10 % auf 1 % herabgesenkt worden war. Das Finanzamt hat in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (Az. 2 BvR 748/05) anhand von Vorjahresverkäufen einen gemeinen Wert der veräußerten Anteile auf den 26.10.2000 ermittelt und diesen anstatt der Anschaffungskosten zur Ermittlung des zu besteuernden Veräußerungsgewinns berücksichtigt, um dadurch vorher entstandene Wertzuwächse von einer Besteuerung auszunehmen. Nach Auffassung der Kläger hätte stattdessen auf den gemeinen Wert zum Wirksamwerden des Gesetzes zum 01.01.2002 abgestellt werden müssen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat das Finanzamt darin bestätigt, dass es auf den gemeinen Wert der Anteile zum 26.10.2000 abgestellt hat. Es hat zudem in der konkreten Konstellation Zweifel daran geäußert, dass eine Freistellung der vor der Gesetzesverkündung entstandenen Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt geboten ist. Dies war vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Finanzgericht an einer verbösernden Entscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) ohnehin gehindert war. Zudem hat es entschieden, dass die im Zuge der Rechtsverfolgung angefallenen Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten in Bezug auf die Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft darstellen, da diese nicht durch den Veräußerungsvorgang selbst, sondern erst im Streit über dessen Steuerpflicht veranlasst wurden. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis

§ 17 EStG regelt die Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Gewinne aus der Veräußerung sind steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens mit 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Die Regelung stellt sicher, dass auch verdeckte Einlagen und ähnliche Beteiligungen unter diese Vorschrift fallen.

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