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Zurück zur ÜbersichtAuskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO: Zur Klageart und Klagefrist
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die „Verpflichtungsklage“ gem. § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist.
Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (Az. 6 C 10.21, und 6 C 10.19). Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat (Az. IX R 2/23).
Im Urteilsfall hatte der Kläger erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gem. § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 FGO – trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung – verspätet Klage vor dem Finanzgericht erhoben. Die Richter des Bundesfinanzhofes stellten nun klar, dass eine Klage auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO nicht losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO bzw. in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Fristen erhoben werden kann. Weder aus der DSGVO noch aus den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität lasse sich ableiten, dass eine solche Klage „jederzeit“ möglich sein muss. Vorliegend sei die Verpflichtungsklage verfristet, entschied der Bundesfinanzhof.
Hinweis
Ein Bürger, der von einer Behörde Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangt, muss rechtzeitig klagen. Dies hat der Bundesfinanzhof nun eindeutig geklärt. Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO muss zuerst gegenüber der verantwortlichen Behörde geltend gemacht werden. Ein direkter Weg zum Gericht, d. h. ohne vorherige Antragstellung und Ablehnung durch die verantwortliche Behörde, ist nicht möglich. Wird diese Auskunft nicht (bzw. nicht vollständig) erteilt, kann binnen eines Monats Verpflichtungsklage auf Auskunftserteilung erhoben werden. Sollte das Ablehnungsschreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, gilt die Jahresfrist.
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