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Steuern / Gewerbesteuer 
Mittwoch, 17.09.2025

Erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer bei Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung (gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war (Az. 5 K 814/22 G,F).

Ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen war mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Letztere war eine im Wesentlichen konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie u. a. vom Wohnungsunternehmen Dachflächen an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Das Wohnungsunternehmen begehrte in dem Zusammenhang als Organträgerin die sog. erweiterte Grundstückskürzung.

Das später beklagte Finanzamt versagte dies jedoch mit dem Argument, dass eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, da die Dachflächenüberlassung von wesentlicher Bedeutung für den Teilbereich der Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen sei. Die sachliche Verflechtung sei entsprechend für diesen Teilbereich des Unternehmens gegeben.

Das Finanzgericht folgte dem nicht und entschied, dass nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs, u. a. der sog. Filialrechtsprechung, im Streitfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung keine Betriebsaufspaltung zwischen dem klagenden Wohnungsunternehmen und der Enkelgesellschaft vorliege. Den vermieteten Dachflächen komme auch angesichts des geringen Anteils am Gesamtumsatz nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Finanzgericht Düsseldorf ist, anders als das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az. 3 V 496/17), nicht der Auffassung, dass sich die Filialrechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen lasse. Die Prämissen dieser Rechtsprechung würden auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zutreffen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 12/25 anhängig.

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