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Zurück zur ÜbersichtÄnderungsbefugnis bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten
Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei zutreffender Berücksichtigung der ursprünglich übermittelten Daten eine Änderungsbefugnis nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung besteht (Az. 2 K 78/24).
Eine Steuerpflichtige wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Renteneinkünfte (§ 22 EStG). Bei der jeweiligen Veranlagung übernahm das später beklagte Finanzamt die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, sodass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 % der Besteuerung unterworfen wurde. Für die Streitjahre übermittelte die dazu verpflichtete Stelle nachträglich korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen. Die Korrektur betraf nur die Rechtsgrundlage und Rentenart. Der Rentenbetrag blieb der Höhe nach unverändert. Das Finanzamt sah die Änderungsvorschrift des § 175b Abs. 1 AO im Streitfall als einschlägig an und änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 entsprechend. Die Leibrente wurde nunmehr jeweils mit einem Besteuerungsanteil von 66 % angesetzt.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt habe die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide zu Recht nach § 175b Abs. 1 AO geändert. Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handele es sich um Daten im Sinne dieser Vorschrift. Dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist, sei unschädlich. Die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten seitens des dazu verpflichteten Dritten übermittelt worden sind.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. X R 31/24).
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