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Zurück zur ÜbersichtCorona-Testzentrum: Gewerbebetrieb oder freiberufliche Tätigkeit?
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass der Betreiber eines Corona-Testzentrums Gewerbesteuer zahlen muss. Seine Tätigkeit wurde nicht als freiberuflich anerkannt (Az. 14 V 907/25 A (G)).
Im Streitfall betrieb der Antragsteller im Jahr 2022 ein Corona-Testzentrum und erzielte daraus einen Gewinn von über 540.000 Euro. Er gab keine Gewerbesteuererklärung ab, da er die Tätigkeit als freiberuflich gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes einstufte – vergleichbar mit einem Heilberuf. Das beklagte Finanzamt sah dies anders und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid, da es die Tätigkeit als gewerblich gemäß § 15 EStG einstufte. Dagegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV), da er die Tätigkeit als vordiagnostische Maßnahme mit heilkundlichem Charakter ansah, ähnlich der Tätigkeit von Ärzten. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Es argumentierte, dass der Antragsteller kein approbierter Arzt sei und daher keine freiberuflichen Einkünfte erziele. Die Tätigkeit sei privatwirtschaftlich organisiert und erfülle nicht die Voraussetzungen eines Heilberufs. Daraufhin erhob der Antragsteller Klage beim Finanzgericht und stellte erneut einen Antrag auf AdV. Er betonte, dass die Schnelltestungen eine vergleichbare Leistung zu ärztlichen Voruntersuchungen seien und die Qualifikation für die Durchführung nicht ausschlaggebend für die steuerliche Einordnung sei.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestehen an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides keine ernstlichen Zweifel. Der Betrieb des Corona-Testzentrums durch den Antragsteller stelle keine selbstständige Arbeit im Sinne des § 18 EStG, sondern eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG dar, sodass die daraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Der Betrieb des Corona-Testzentrums durch den Antragsteller erfülle unstreitig alle Merkmale der Definition des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, stelle jedoch keine Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Halbsatzes 2 der Norm, insbesondere keinen einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlichen Beruf dar.
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