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Freitag, 19.09.2025
Wichtiger Hinweis zum Zahlungsverkehr mit dem Bundeszentralamt für Steuern
Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass ab dem 09.10.2025 die Instant Payment Regulierung (Verordnung (EU) Nr. 2024/886) in Kraft tritt.
Im Zuge dieser Umstellung müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Bei jeder Überweisung und Echtzeitüberweisung findet künftig eine Empfängerüberprüfung statt, auch bekannt als IBAN-Namensabgleich oder Verification of Payee (VoP). Dabei wird geprüft, ob der angegebene Zahlungsempfänger mit der Bezeichnung übereinstimmt.
- Damit die Zahlungen weiterhin schnell und korrekt zugeordnet werden können, ist es wichtig, dass der Kontoinhaber bei Überweisungen korrekt angegeben wird. Künftig soll ausschließlich die Bezeichnung “Bundeskasse” als Kontoinhaber verwendet werden.
- Wenn bereits ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat für das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG erteilt wurde, ist keine Änderung erforderlich.
Weitere Informationen zur Bankverbindung finden Sie auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.de/50a.
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