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Zurück zur ÜbersichtUmsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen bei Verwendung des sog. Persönlichen Budgets
Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen auch dann greift, wenn nicht der Sozialträger diese Leistungen vergütet, sondern diese von der hilfsbedürftigen Person selbst aus ihrem sog. Persönlichen Budget vergütet werden (Az. XI R 25/24).
Streitig war zwischen der Klägerin, einer sozialen Einrichtung, und dem beklagten Finanzamt, ob von der Klägerin an hilfsbedürftige Personen erbrachte Leistungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG a. F. (nunmehr in veränderter Form in § 4 Nr. 16 Buchst. n UStG normiert) steuerbefreit sind, wenn diese nicht direkt von Sozialträgern vergütet werden, sondern aus dem „Persönlichen Budget“ von den Leistungsempfängern selbst bezahlt werden. Das Finanzamt verneinte eine Umsatzsteuerbefreiung für die streitbefangenen Leistungen, da nicht – wie gesetzlich gefordert – in mindestens 25 % der Fälle die Kosten für Teilhabeleistungen ganz oder überwiegend vom Sozialträger vergütet worden sind. Die Vergütung erfolgte aufgrund der Konzeption des Persönlichen Budgets stets direkt durch die Leistungsberechtigten und gerade nicht durch die Sozialträger, weshalb die sog. 25%-Sozialquote nicht erfüllt werden konnte. Eine Steuerbefreiung hat das Hessische Finanzgericht im Anschluss an die zur Streitfrage bereits ergangene Rechtsprechung anderer Finanzgerichte verneint und die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.
Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen die Revision der Klägerin als begründet an und hoben das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Umsätze der Klägerin seien steuerfrei. Eine Leistung sei nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem „Persönlichen Budget“ (§ 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) bestritten werde.
Hinweis
Gem. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG a. F. sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungsbeihilfe nach § 94 SGB IX oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.
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