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Steuern / Körperschaftsteuer 
Dienstag, 23.09.2025

Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für Flugbetrieb im Interesse der Gesellschafter - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Unterhält eine GmbH einen Flugbetrieb, der ausschließlich dem Interesse der Gesellschafter dient, sind die Aufwendungen der GmbH lt. einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar. Nach dieser Vorschrift seien unangemessene Repräsentationskosten, zu denen u. a. Aufwendungen für Flugzeuge gehören, nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Az. 10 K 844/21).

Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 23/25 anhängig.

Der Bundesfinanzhof muss bezüglich der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft, die ein Flugzeug für private Zwecke ihrer Gesellschafter unterhält, nun klären, ob § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (verdeckte Gewinnausschüttung) vorrangig gegenüber dem Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ist.

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Betriebsausgaben in den Jahren 2017 und 2018. Im Streitfall war Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH, die Unterhaltung eines Flugzeugs für nicht gewerbliche Zwecke. Das Flugzeug durfte nur von den Gesellschaftern genutzt werden, die die entstandenen Kosten – ohne Ansatz eines Gewinnaufschlags – entrichten mussten. An fremde Dritte wurde das Flugzeug nicht vermietet. Die Gesellschafter, die jeweils eine Fluglizenz für die Führung des Flugzeugs besaßen, nutzten das Flugzeug für private Zwecke und hatten die Gesellschaft lediglich aus haftungstechnischen Gründen gegründet. Etwaige Gewinne oder Verluste wurden zu gleichen Teilen auf die Gesellschafter aufgeteilt. In den Streitjahren 2017 und 2018 konnte das Flugzeug unfallbedingt nur eingeschränkt genutzt werden. Die entstandenen Aufwendungen zur Reparatur des Flugzeugs wurden in voller Höhe durch den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung erstattet. Die Klägerin erhielt eine Versicherungsentschädigung. Das Finanzgericht Köln entschied, dass das Finanzamt zu Recht die mit dem Betrieb des streitgegenständlichen Flugzeuges zusammenhängenden Betriebsausgaben in den Streitjahren nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG außerbilanziell hinzugerechnet hat.

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