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Zurück zur ÜbersichtVermeidung einer Doppelbegünstigung im Rahmen der Erbschaftsteuer bei Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit dem steuerrechtlichen Problem der Vermeidung einer Doppelbegünstigung im Rahmen der Erbschaftsteuer bei Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft befasst (Az. 14 V 14044/25).
Wurden bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erbes Steuerbefreiungen (z. B. für das selbstgenutzte Familienheim) berücksichtigt, wird der fiktive Zugewinnausgleich nur anteilig erbschaftsteuerfrei gewährt. Das bedeutet: Der steuerfreie Anteil richtet sich danach, wie viel vom Nachlass durch die Steuerbefreiung bereits begünstigt ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob das begünstigte Vermögen (z. B. das Familienheim) im Alleineigentum des Verstorbenen oder im Miteigentum des überlebenden Ehegatten stand.
Die Beteiligten stritten über die Höhe des nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. Beide Ehegatten hatten bis zum Tod des Erblassers in einem Einfamilienhaus, dessen Eigentümer sie je zur Hälfte waren, gewohnt. Das Finanzamt (Antragsgegner) berechnete die Erbschaftsteuer neu und kürzte die fiktive Zugewinnausgleichsforderung. Die Steuerbefreiung für das Familienheim müsse berücksichtigt werden. D. h., um die Doppelbegünstigung zu vermeiden, berechnete das Finanzamt, welcher Anteil des Gesamtwertes des verstorbenen Ehemanns auf das Haus entfiel. Die fiktive Zugewinnausgleichsforderung wurde dann um diesen Anteil gekürzt. Damit war die Antragstellerin nicht einverstanden. Sie machte geltend, dass keine Minderung der abzugsfähigen fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG vorzunehmen sei. Das begünstigte Einfamilienhaus habe bereits zur Hälfte in ihrem Eigentum gestanden, sodass dieses zu keiner Erhöhung des Zugewinnausgleichs geführt habe. Die Regelung zur Vermeidung der Doppelbegünstigung sei nur für Fälle gedacht, in denen das Haus dem verstorbenen Ehepartner allein gehörte.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag der Erbin ab. Die Kürzung sei rechtmäßig, da der Gesetzestext keine Einschränkung hinsichtlich des Eigentumsanteils am Haus vorsehe. Ziel sei es, eine steuerliche Doppelbegünstigung zu vermeiden, unabhängig davon, ob der Verstorbene Alleineigentümer oder Miteigentümer war. Die Richter stellten klar, dass bei der Anwendung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung eine Kürzung vorzunehmen ist, wenn gleichzeitig eine Steuerbefreiung für das Familienheim greift.
Hintergrund
Wenn ein Ehepartner stirbt und der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist, kann dieser eine sog. fiktive Zugewinnausgleichsforderung geltend machen (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Diese stellt eine erbschaftsteuerfreie Ausgleichszahlung dar, die den während der Ehe erwirtschafteten Zugewinn berücksichtigt. Zusätzlich gibt es eine Steuerbefreiung für das sog. Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG), also für das selbstgenutzte Haus, wenn es vom überlebenden Ehegatten geerbt und weiterhin bewohnt wird.
Problem: Wenn beide Begünstigungen gleichzeitig angewendet werden, besteht die Gefahr, dass derselbe Vermögenswert doppelt steuerfrei bleibt – einmal durch die fiktive Zugewinnausgleichsforderung und zusätzlich durch die Steuerbefreiung für das Familienheim.
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