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Zurück zur ÜbersichtFestsetzung des Solidaritätszuschlags ab VZ 2020 verfassungsgemäß
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ist nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg weiterhin verfassungsgemäß (Az. 10 K 1693/21). Das Gericht wies die zulässige Klage der Kläger als unbegründet ab. Die gegen die Entscheidung eingelegte Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 9/22 anhängig.
Streitig ist, ob die ab 2020 fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume beginnend ab 01.01.2020 trotz des in 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen verfassungsgemäß ist.
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