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Zurück zur ÜbersichtZum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten bei Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages
Die Voraussetzungen des § 42 AO liegen nicht vor, wenn für die rechtliche Gestaltung auch wirtschaftliche Gründe vorliegen. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 6 K 127/16).
Die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einer abhängigen GmbH entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG (nur) zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums erfolgen. Diese Rechtsprechung sei auch bei der steuerrechtlichen Beurteilung eines Aufhebungsvertrages zu berücksichtigen.
Als gegenseitiger Vertrag unterliege die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrags der den wirklichen Willen beider Vertragsteile zur Geltung bringenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB). In erster Linie sei der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Ein übereinstimmender Parteiwille gehe dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden habe.
Daraus ergebe sich für den Streitfall, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorlag, somit der Gewinn bereits 2007 entstanden war und nicht gewinnerhöhend im Streitjahr 2008 in den Veräußerungsgewinn einbezogen werden kann.
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